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   AG Frankfurt/Main, 07.03.2012 - 31 C 2403/11   

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AG Frankfurt/Main, 07.03.2012 - 31 C 2403/11 (https://dejure.org/2012,57887)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2012 - 31 C 2403/11 (https://dejure.org/2012,57887)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07. März 2012 - 31 C 2403/11 (https://dejure.org/2012,57887)
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  • captain-huk.de

    Kurzes und knappes Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Frankfurt/Main, 19.12.2011 - 31 C 1623/11
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.03.2012 - 31 C 2403/11
    Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansicht an, wonach der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten - hier der Klägerin im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 04.07.2011 - auf Erstattung der Sachverstand igen kosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und daher die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens "erforderlicher" Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind (vgl. dazu etwa Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.03.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urt. v. 10.10.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urteil v. 19.12.2011 - 31 C 1623/11-16 - jeweils im Anschluss an Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 -2/1 S 183/10 -).
  • AG Frankfurt/Main, 11.03.2011 - 31 C 2304/10
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 07.03.2012 - 31 C 2403/11
    Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansicht an, wonach der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten - hier der Klägerin im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 04.07.2011 - auf Erstattung der Sachverstand igen kosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und daher die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens "erforderlicher" Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind (vgl. dazu etwa Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.03.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urt. v. 10.10.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urteil v. 19.12.2011 - 31 C 1623/11-16 - jeweils im Anschluss an Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 -2/1 S 183/10 -).
  • AG Frankfurt/Main, 30.05.2014 - 31 C 779/14

    Verkehrsunfall - Verpflichtung zum Preisvergleich vor Beauftragung eines

    Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden, jüngst vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 - juris) Rechtsansicht an, nach welcher der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten - hier der Klägerin im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 25.10.2013 in Frankfurt am Main - auf Erstattung von Sachverständigenkosten jedenfalls dann begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und so die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB "erforderlicher" Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs sind (vgl. zuvor bereits AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.03.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urt. v. 10.10.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urt. v. 19.12.2011 - 31 C 1623/11-16 - Urt. v. 02.03.2012 - 31 C 2403/11-16 - Urt. v. 07.05.2012 - 31 C 677/12-16 - Urt. v. 13.03.2013 - 31 C 295/13-16 - im Anschluss an LG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 -2/1 S 183/10-).
  • AG Frankfurt/Main, 07.05.2012 - 31 C 677/12
    Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansicht an, wonach der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten - hier des Klägers im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 15.09.2011 - auf Erstattung der Sachverständigenkosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswählverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und daher die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens "erforderlicher" Aufwand zur Wiederherstellung seines beschädigten Fahrzeugs im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Uirt v. 11.03.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urt. v. 10.10.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urteil v. 19.12.2011 -31 C 1623/11-16 - Urt. v. 02.03.2012 - 31 C 2403/11-16 - jeweils im Anschluss an Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 - 2/1 S 183/10 -).
  • AG Frankfurt/Main, 15.08.2014 - 31 C 779/14
    Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden, jüngst vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 - ) Rechtsansicht an, nach welcher der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten - hier der Klägerin im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 25.10.2013 in Frankfurt am Main - auf Erstattung von Sachverständigenkosten jedenfalls dann begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und so die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens im  Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB "erforderlicher" Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs sind (vgl. zuvor bereits AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.03.2011 - 31 C 2304/10-16-; Urt. v. 10.10.2011 - 31 C 2304/10-16 - Urt. v. 19.12.2011 - 31 C 1623/11-16 - Urt. v. 02.03.2012 - 31 C 2403/11-16 - Urt. v. 07.05.2012 - 31 C 677/12-16 - Urt. v. 13.03.2013 - 31 C 295/13-16-; im Anschluss an LG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 - 2/1 S 183/10-).
  • AG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 32 C 682/13
    Solange für den Geschädigten als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen zur Last fällt, kann der Geschädigte von dem Schädiger den Ausgleich der an den Sachverständigen gezahlten Aufwendungen verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - 1-1 U 246/07, Schaden-Praxis 2008, 340; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05, juris; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01.2012 - 32 C 1097/11 (72), Urteil vom 25.05.2012 - 32 C 690/12 (72); Urteil vom 28.08.2012 - 30 C 103/12 (20); Urteil vom 19.12.2011 - 31 C 1623/11 (16); Urteil vom 02.03.2012 - 31 C 2403/11 (16); Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, 2011, § 249 Rn. 58 jeweils m.w.N.).
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